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Novemberhilfe des Bundes gestartet

Ab sofort können Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen geschlossen wurde, Anträge auf die Corona-Novemberhilfe stellen. Die Antragstellung ist bis zum 31. Januar 2021 möglich.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind:

Soloselbständige, Unternehmen, Betriebe (z.B. auch Gaststätten, Pensionen, Veranstaltungsstätten), Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).

Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).

Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen, zum Beispiel Veranstaltungsagenturen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.

Wie hoch sind die Fördersummen?

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.

Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Wie kann ich einen Antrag stellen?

Anträge können ab sofort über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Dabei sind Anträge ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte einzureichen (sogenannte prüfende Dritte). Ausführliche Informationen enthält der Link: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/novemberhilfe-antrag-mit-pruefendem-dritten.html

Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat. Ausführliche Informationen für Soloselbständige sind unter dem Link enthalten: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/novemberhilfe-direktantrag-soloselbstaendige.html

Detaillierte Informationen zur Novemberhilfe sind auf der Seite der Corona Überbrückungshilfe einsehbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html sowie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html


Quellen: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesministerium der Finanzen

 

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