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Landesdirektion Sachsen: Verdienstausfälle wegen Kinderbetreuung können entschädigt werden

Die Landesdirektion Sachsen nimmt ab sofort Anträge auf Entschädigung wegen Verdienstausfall entgegen, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule wegen der Corona-Pandemie geschlossen wurde. Antragsberechtigt sind Selbständige und Arbeitgeber, die die Entschädigung für ihre Mitarbeiter beantragen können.

Die Entschädigung wird Arbeitnehmern und Selbstständigen gewährt, wenn sie ihrer Tätigkeit - infolge der Schließung - nicht weiter nachgehen können und für die Kinder eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit nicht verfügbar ist. Die Erstattung kann erfolgen, wenn die zu betreuenden Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Erstattung kann weiterhin erfolgen, wenn das zu betreuende Kind älter als zwölf Jahre ist, aber behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Die Entschädigung ist auf längstens sechs Wochen beschränkt. Sie erfolgt in Höhe von 67 Prozent des Netto-Arbeitsentgeltes. Für einen vollen Monat jedoch wird höchstens ein Betrag von .016 Euro gewährt. Im Übrigen kann pro Familie nur ein Antrag gestellt werden.

Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gewährt.

Alle detaillierten Informationen sowie die erforderlichen Antragsformulare finden sich in dieser Anlage sowie auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen im Portal »Inneres, Soziales und Gesundheit«, Bereich Infektionsschutz unter:

https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=16304&art_param=854


Antragsformulare:

Antrag auf Erstattung/Entschädigung von Arbeitgeberaufwendungen nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz für sorgeberechtigte Arbeitnehmer wegen Kinderbetreuung

Antrag auf Entschädigung nach $ 56 des Infektionsschutzes (lfSG) für - Selbständige -


Quelle: Landesdirektion Sachsen

 

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